Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV)
Kundeninformation zur Gewerbeabfall Verordnung
Was regelt die Gewerbeabfallverordnung?
Die neue Gewerbeabfallverordnung (kurz: GewAbfV) ist seit dem 01. August 2017 in Kraft. Sie regelt den Umgang mit Siedlungsabfällen in Gewerbebetrieben, d.h. allen Abfällen die im gewerblichen Bereich anfallen und die in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung den privaten Haushaltsabfällen ähneln. Um eine möglichst hohe Verwertbarkeit zu erreichen, sollen die Abfälle grundsätzlich vor Ort in Einzelfraktionen getrennt gesammelt und anschließend in einer entsprechenden Verwertungsanlage dem stofflichen Recycling zugeführt werden.
An wen richtet sich die Gewerbeabfallverordnung?
Die GewAbfV richtet sich an die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Betreibern von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sind z.B.:
- Industrie, Handel und Handwerk
- Büros, Arztpraxen und Kanzleien
- Öffentliche Verwaltungen, Hochschulen, Technologiezentren
- Schulen und Kindergärten, Vereine, Mehrzweckhallen
- Bildungseinrichtungen, Kirchen etc.
- Gastronomie- und Hotelgewerbe
- Kliniken und Pflegeheime
Nicht unter die GewAbfV fallen private Haushalte. Hierzu gehören auch z.B.:
- Wohnheime
- Seniorenresidenzen
- Ferienwohnungen
Welche Ziele verfolgt die GewAbfV?
Bisher wurden Abfälle hauptsächlich in Gemischen gesammelt und der thermischen Verwertung zugeführt. Dies soll sich durch die neue Verordnung ändern. Die Verpflichtung zur Getrennthaltung verknüpft der Gesetzgeber mit der Steigerung der Recyclingquote. Eine sortenreine Zuführung von Abfällen ermöglicht eine Verbesserung der stofflichen Verwertung von Abfällen und trägt somit zur Einsparung von Rohstoffen und Ressourcen bei.
Welche Abfälle müssen getrennt gesammelt werden?
Folgende Abfälle sind nach der neuen Gewerbeabfallverordnung grundsätzlich getrennt zu sammeln:
- Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle nach § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Alle weiteren Arten von Gewerbeabfällen, die nicht explizit in der GewAbfV benannt werden und den privaten Haushaltabfällen ähneln und dementsprechend entsorgt werden.
Wie werden die Vorgaben der Verordnung eingehalten?
Der Gesetzgeber sieht eine 90%-Quote vor. Das heißt, dass >=90% der anfallenden Abfälle getrennt gesammelt werden müssen. Ist dies der Fall können die restlichen Abfälle in gemischter Form der thermischen Verwertung übergeben werden. Es muss ein Umweltgutachter zur Prüfung bestellt werden, dessen Testat der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
Gibt es Ausnahmen von diesen Vorgaben?
Bei technischer und/oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit kann der Abfallerzeuger unter bestimmten Voraussetzungen seine Sortierpflicht auf einen Entsorgungsfachbetrieb übertragen. Die Abfälle müssen dann in einer Vorbehandlungsanlage unter Einhaltung bestimmter Sortierverfahren und einzuhaltender Recyclingquote aufbereitet werden.
Wofür gibt es eine Dokumentationspflicht?
In der Dokumentation soll der Betrieb darlegen, wie er seine Pflicht zur Getrenntsammlung einhält und eventuelle Ausnahmen begründen. Die nötigen Unterlagen dazu müssen stets auf dem aktuellen Stand sein und sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Folgende Dokumente sind dabei zu erbringen:
- Nachweis für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder oder Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente
- Nachweis für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt. Diese Erklärung muss dessen Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls enthalten.
- Begründung für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit, der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit oder der Unmöglichkeit zur stofflichen Verwertung.
Die Kopp Umwelt GmbH berät Sie gerne zu allen Fragen der Gewerbeabfallverordnung. Wir unterstützen Sie in der ordnungsgemäßen Erfassung Ihrer Abfallfraktionen und helfen Ihnen bei der Einhaltung der Vorgaben.
Im Bereich der Dokumentationspflichten ermitteln wir mit Ihnen gemeinsam die Getrenntsammelquote und beraten Sie rechtssicher im Umgang mit den geforderten Nachweisen.
Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Feststellung der Ausnahmebedingungen.