Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Gestellung von Abfallcontainern und Entsorgung von Abfällen

 

  • 1 Begriffsbestimmung

(1) 1Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein austauschbarer Wechselbehälter zur Abfallentsorgung, der von der Bauart her den anerkannten Regeln der Technik entspricht. 2Soll der Container besondere Qualifikationen vorweisen, z.B. abrollbar, kranbar, stapelbar, gedeckelt oder flüssigkeitsdicht sein, ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsschluss gesondert anzugeben.

(2) Auftraggeber im Sinne dieser Bedingungen ist der Besteller des Containers.

(3) Auftragnehmer im Sinne dieser Bedingungen ist die Kopp Umwelt GmbH, Am Windpark 1, 65321 Heidenrod-Kemel.

(4) 1Die wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus §§ 2 bis 5 und 7 dieser Bedingungen. 2Dies sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 3Auch die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers in §§ 4, 5, 6 und 7 sind solche wesentlichen Vertragspflichten.

 

  • 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen zum vereinbarten Zeitpunkt, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit sowie – je nach Vereinbarung – entweder die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Abfälle oder die Abfuhr und Leerung des gefüllten Containers zu einer vereinbarten Abladestelle (z. B. Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen).

(2) Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Abfälle und die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle.

(3) Erweist sich eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Abladestelle zur Aufnahme des beförderten Gutes als ungeeignet, so bestimmen sich Rechte und Pflichten des Auftragnehmers nach § 419 HGB.

 

 

  • 3 Bereitstellung und Abholung des Containers

(1) 1Der Auftragnehmer holt den Container zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit ab. 2Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.

(2) Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung und Ersatz entstandener Aufwendungen zu verlangen.

(3) Die Haftung des Auftragnehmers für nicht rechtzeitige Bereitstellung und/oder Abholung des Containers ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

(4) Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für Kosten und Schäden, die dem Auftraggeber durch einen Lieferverzug entstehen.

 

  • 4 Zufahrten, Aufstellplatz und besondere Pflichten betreffend Bodenverhältnisse

(1) 1Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. 2Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass der Aufstellplatz und die sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie die Zufahrtswege – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – für das Befahren mit Lkws, die die gesetzlichen Grenzen der §§ 32, 34 StVZO einhalten, geeignet sind und somit eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten.

(2) 1Der Auftraggeber hat bei jedwedem Anlass bezüglich der Bodenverhältnisse, der Einsatzstelle sowie der Zufahrtswege auf besondere Risiken hinzuweisen, die aus der Bodenbeschaffenheit resultieren und diese entweder selbst zu beseitigen oder in seinem Auftrag beseitigen zu lassen, soweit die Risiken aus seinem Risikobereich stammen. 2Insbesondere hat der Auftraggeber alle Angaben zu machen, die für den Auftragnehmer erforderlich sind, um das Bodentragfähigkeitsrisiko der spezifischen Aufgabe zu beurteilen. 3Hierzu gehören insbesondere alle Angaben zu unterirdisch verlaufenden Kabelschächten, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume oder andere nicht erkennbare Risiken, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen bzw. die Stand- bzw. Betriebssicherheit des Fahrzeugs am Einsatzort beeinträchtigen könnten. 4Unter Beachtung des Vorstehenden darf sich der Auftragnehmer auf jedwede Angaben im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers hinsichtlich der Bodenverhältnisse verlassen und ist nicht zur Nachprüfung der zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet, es sei denn, es liegt offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit vor oder aus der Natur der Sache ergibt sich, dass Besonderheiten der Bodenverhältnisse vorliegen. 5Angabe und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.

(3) 1Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. 2Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. 3Kann dem Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB. 4Der Auftraggeber trägt das Risiko der Baustraßenanbindung aufgrund Verkehrssicherungspflichten.

(4) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere für Schäden am Fahrzeug und/oder am Container.

(5) 1Dem Auftragnehmer obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, soweit nichts anderes vereinbart wird. 2Die dadurch dem Auftragnehmer entstehenden Kosten und Aufwendungen hat der Auftraggeber zu ersetzen.

 

  • 5 Absicherung des Containers im Straßenraum

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet insbesondere die nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), den Unfallverhütungsvorschriften (UVV’en), sonstigen Arbeitssicherheitsbestimmungen und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung) vorzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) 1Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. 2Etwaige Mängel der Absicherung sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. 2Er hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. 3§ 254 BGB bleibt unberührt.

 

  • 6 Beladung des Containers

1Der Container darf nur bis zur Höhe des Bordrandes (Containerwände), nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes des Containers und nicht einseitig beladen werden. 2Für Schäden und Aufwendungen, die insbesondere durch Überbeladen des Containers, Beladung über das zulässige Höchstgewicht des Containers hinaus oder die einseitige Beladung des Containers entstehen, haftet der Auftraggeber. 3Der Auftragnehmer hat auch sonstige geeignete Hinweise zu geben, die ihm bezüglich des Be- und Entladens des Containers typischerweise bekannt sind, soweit der Auftraggeber dieser erkennbar bedarf.

 

  • 7 Befüllung des Containers

(1) 1In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfälle eingefüllt werden. 2Der Auftraggeber ist auch für die ohne sein Wissen durch Dritte in die Container eingefüllten Stoffe verantwortlich.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Abfall- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers (siehe Anlage 1) einzustufen und dies dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss mitzuteilen.

(3) 1Der Auftraggeber ist für die richtige Einstufung des Abfalls allein verantwortlich und haftet für alle Schäden und Aufwendungen, die dem Auftragnehmer insbesondere infolge falscher Einstufung entstehen. 2Gleiches gilt für die nicht rechtzeitige Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfalls.

(4) 1Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Abfällen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Schäden und Aufwendungen Ersatz zu leisten. 2Können diese Abfälle von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so übernimmt es der Auftragnehmer diese Abfälle im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu einer anderen als die vorgesehene Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. 3Kann das Einvernehmen nicht unverzüglich herbeigeführt werden, so ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, entweder

− den Abtransport dieser Abfälle zu verweigern,

− die Abfälle bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern oder

− die Abfälle zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen.

(5) 1Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. 2Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der entstandenen Schäden und der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 3Das gilt auch für eine über den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch hinausgehende Verunreinigung, Verschmutzung oder Kontamination des Containers und/oder des Transportfahrzeuges.

(6) 1Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Container selbsttätig umzusetzen oder Dritten, die nicht ausdrücklich von dem Auftragnehmer hierzu beauftragt wurden, zur Abholung zu überlassen. 2Auch eine Untervermietung der Container ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers in Textform nicht zulässig.

(7) Abweichend von vorstehendem Absatz (5) ist der Auftraggeber im Falle vertragswidriger Befüllung des Containers und hierdurch verursachter Verweigerung des Abtransports durch den Auftragnehmer verpflichtet, die Abfälle in eigener Verantwortung ordnungsgemäß zu entsorgen und den geleerten Container unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Werktagen – zur Abholung durch den Auftragnehmer bereit zu halten.

 

  • 8 Haftung

(1) Für Verträge, die eine Containergestellung und ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zum Gegenstand haben, haftet der Auftragnehmer für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.

(2) 1Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. 2Sie gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine Leute vorsätzlich oder grob fahrlässig bzw. leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, handeln.

(3) 1Schadensersatzansprüche, die allein die Beförderung der vertragsgegenständlichen Abfälle betreffen, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Abfälle. 2Schadensersatzansprüche, die den mietrechtlichen Teil des Vertrages betreffen, verjähren nach 6 Monaten. 3Ansprüche wegen mangelhafter Leistung im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen verjähren innerhalb von einem Jahr ab Leistungserbringung. 4Bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, unerlaubter Handlung, arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Nichterbringung garantierter Leistungen sowie bei der Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

  • 9 Fälligkeit der Rechnung

(1) 1Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Der Auftraggeber kann die Zahlung mittels der von dem Auftragnehmer angebotenen Zahlungsarten vornehmen. Der Auftragnehmer behält sich bei jeder Bestellung vor, bestimmte Zahlarten nicht anzubieten und auf andere Zahlarten zu verweisen. Bei Zahlung mittels einer von PayPal angebotenen Zahlungsart erfolgt die Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister PayPal (Europe) S.à.r.l. et Cie, S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg (PayPal), unter Geltung der PayPal-Nutzungsbedingungen, einsehbar unter https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/useragreement-full oder -falls der Kunde nicht über ein PayPal-Konto verfügt – unter Geltung der Bedingungen für Zahlungen ohne PayPal-Konto, einsehbar unter https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/privacywax-full. Bei Auswahl der Zahlungsart ,,SOFORT Überweisung“ erfolgt die Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister SOFORT GmbH, Theresienhöhe 12, 80339 München (im Folgenden ,,SOFORT“). Um den Rechnungsbetrag über SOFORT Überweisung bezahlen zu können, muss der Kunde über ein für die Teilnahme an SOFORT Überweisung freigeschaltetes Online-Banking-Konto mit PIN/TAN-Verfahren verfügen, sich beim Zahlungsvorgang entsprechend legitimieren und die Zahlungsanweisung gegenüber SOFORT bestätigen. Die Zahlungstransaktion wird unmittelbar danach von SOFORT durchgeführt und das Bankkonto des Kunden belastet. Nähere Informationen zur Zahlungsart SOFORT Überweisung kann der Kunde im Internet unter https://www.sofort.com/ger-DE/kaeufer/su/so-funktioniert-sofort-ueberweisung/ abrufen. Bei Zahlung per Rechnung wird der Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig, nachdem die Leistung in Rechnung gestellt wurde, ab Erhalt der Rechnung ohne Abzug, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Zahlung per Kreditkarte (Visa & Mastercard) ist der Zahlungsbetrag mit Vertragsschluss sofort fällig. Bei Zahlung mittels einer von Google angebotenen Zahlungsart erfolgt die Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister Google Pay. Hierzu muss der Auftraggeber bei dem Diensteanbieter Google registriert sein, die Funktion Google Pay aktiviert haben, sich mit seinen Zugangsdaten legitimieren und die Zahlungsanweisung bestätigen. Die Zahlungstransaktion wird unmittelbar nach Abgabe der Bestellung durchgeführt. Es gelten die von Google, Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street Dublin 4, Irland, bereitgestellten Nutzungsbedingungen, einsehbar unter https://payments.google.com/payments/apis-secure/u/0/get_legal_document?ldo=0&ldt=googlepaytos&ldl=de. Um den Rechnungsbetrag über Apple Pay bezahlen zu können, muss der Auftraggeber den Browser „Safari“ nutzen, bei dem Diensteanbieter Apple registriert sein, die Funktion Apple Pay aktiviert haben, sich mit seinen Zugangsdaten legitimieren und die Zahlungsanweisung bestätigen. Die Zahlungstransaktion wird unmittelbar nach Abgabe der Bestellung durchgeführt. Es gelten die von Apple Distribution International Limited, mit Sitz in Hollyhill Industrial Estate, Hollyhill, Cork, Republik Irland, bereitgestellten Nutzungsbedingungen, einsehbar unter https://www.apple.com/de/legal/privacy/data/de/apple-pay/.

(2) 1Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 8 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. 2Der Auftragnehmer darf im Falle des Verzuges Zinsen erheben, die sich nach § 288 BGB richten.

(3) 1Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Vertrages entstanden sind, werden vom Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht. 2Für den Verzug dieser Ansprüche gilt § 9 Absatz 2 dieser Vertragsbedingungen entsprechend. 3Gegen Ansprüche aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

 

  • 10 Datenschutz

(1) Zum Zwecke der Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung werden von dem Auftragnehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f EU-DSGVO personenbezogene Daten der jeweiligen Ansprechpartner des Auftraggebers sowie gegebenenfalls von dessen Vertragspartnern (Entfall- und/oder Abladestellen) erfasst und entsprechend den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

(2) 1Unter anderem werden die dem Auftragnehmer mitgeteilten personenbezogenen Daten von Ansprechpartnern des Auftraggebers sowie gegebenenfalls von dessen Vertragspartnern zur Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und f EU-DSGVO an von dem Auftragnehmer eingesetzte Subunternehmer (z.B. Unterfrachtführer) übermittelt. 2Der Auftragnehmer hat die Subunternehmer vertraglich verpflichtet, diese Daten ausschließlich zur Erfüllung und Durchführung des jeweiligen Subunternehmervertrages entsprechend den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO zu verarbeiten. 3Seine nachfolgend aufgeführten Betroffenenrechte bezüglich dieser an Subunternehmer übermittelten Daten kann der jeweils Betroffene sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch gegenüber den Subunternehmern ausüben. 4Der Auftraggeber ist verpflichtet, die datenschutzrechtlich erforderlichen Informationen jeweils ordnungsgemäß auch an seine Vertragspartner in der Entsorgungskette zu erteilen, soweit entsprechende personenbezogene Daten von Ansprechpartnern dieser Vertragspartner an den Auftraggeber weitergegeben und durch diesen an den Auftragnehmer übermittelt werden. 5Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen, die auf einem Verstoß des Auftraggebers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen beruhen, sei es von privaten Dritten oder behördlicherseits, frei.

(3) 1Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie den Zeitraum kaufmännischer und steuerlicher Aufbewahrungsfristen, üblicherweise zehn Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Leistungsaustausch stattfand, aufbewahrt. 2Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der Auftragnehmer die Daten umgehend vernichten bzw. löschen.

(4) Für den Zeitraum der Aufbewahrung ist der jeweils Betroffene jederzeit berechtigt, um Auskunftserteilung über seine bei dem Auftragnehmer gespeicherten Daten zu ersuchen.

(5) 1Der Betroffene kann darüber hinaus jederzeit die Berichtigung oder Löschung einzelner personenbezogener Daten sowie eine Beschränkung der Datenverarbeitung verlangen bzw. der Datenverarbeitung widersprechen, soweit dies dem berechtigten Interesse des Auftragnehmers an der Fortsetzung der Datenverarbeitung, insbesondere vor dem Hintergrund der Vertragsdurchführung sowie der o.g. kaufmännischen und steuerlichen Aufbewahrungsfristen, nicht entgegensteht. 2Zudem steht dem Betroffenen ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu. 3Die weiteren Rechte des Betroffenen ergeben sich aus Art. 15-23 EU-DSGVO.

(6) 1Der Betroffene ist berechtigt, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt. 2Die Kontaktdaten der für den Auftragnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde lauten: Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit vertreten durch Prof. Dr. Alexander Roßnagel, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden, Telefon: 0611-1408 0, E-Mail: poststelle@datenschutz.hessen.de.

(7) 1Bezüglich etwaiger personenbezogener Daten Dritter, die gegebenenfalls in oder an den in die Container eingefüllten Materialien enthalten oder angebracht sind (z.B. Adressaufkleber auf Altpapier und Kartonagen, Daten auf Elektro-Alt-Geräten), wurden die jeweils Betroffenen von dem Auftraggeber auf ihre jeweilige Eigenverantwortung im Hinblick auf die eigenständige Löschung, Unkenntlichmachung oder anderweitige Vernichtung personenbezogener Daten hingewiesen. 2Ist der Auftraggeber selbst Betroffener im Sinne des Datenschutzes, wird ihm ein entsprechender Hinweis hiermit durch den Auftragnehmer erteilt. 3Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer insoweit nicht ausdrücklich (auch) rechtswirksam mit einer Auftragsverarbeitung i.S.v. Art. 28 EUDSGVO beauftragt, haftet der Auftragnehmer für etwaige Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben weder gegenüber den Betroffenen noch gegenüber dem Auftraggeber. 4Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen wegen etwaiger Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben, sei es von privaten Dritten oder behördlicherseits, frei.

 

  • 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. 2Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. 3Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

 

  • 12 Salvatorische Klausel

1Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. 2Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

 

 

Anlage 1: Abfall- und Lieferbedingungen

Nachfolgend finden Sie einen Auszug aus unseren Füllhinweisen für unsere Abfallarten. Bitte beachten Sie die ausführlichen Füllhinweise auf den einzelnen Abfallartenseiten im Shop. Beachten Sie des Weiteren auch unsere allgemeinen Hinweise am Ende dieses Dokuments.

Bauschutt

Behördliche Abfallschlüsselnummer

AVV 17 01 07

 

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Das darf in den Container

-Asphalt teerfrei, Straßenaufbruch teerfrei, Backsteine, Kaminsteine, Klinker, Badkeramik, Beton, Dachziegel, Estrich, Fliesen, Keramik, Kies, Sand, Schotter, Splitt, Mauerbruchstein, Mauerwerk, Natursteine, Sandsteine, Pflastersteine, Steinmaterial, Schwerbetonsteine, Zement, Ziegelbruch

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Das darf u.a. nicht in den Container

-Altholz, Sperrmüll, Grünabfälle, asbesthaltige Abfälle, Bauschutt mit Anhaftung wie Stroh, Holz, Papier usw., Dämmmaterial, Isoliermaterial, Erde, Lehm, Stroh, Farb- und Lackabfälle, Lösungsmittel, flüssige Abfälle, Glaswolle, Steinwolle, Leichtbaustoffe, Metalle, sonstige Abfälle jeglicher Art, Schamottsteine aus Nachtspeicheröfen oder mit Glanzruß, Glas und Glasbausteine

   

 

 

Bauschutt Leichtbaustoffe

Behördliche Abfallschlüsselnummer

AVV 17 01 07

 

ü   

Das darf in den Container

-Bimsstein, Gasbetonsteine, Hohlblocksteine, Mauerstein auf Gipsbasis, Mörtel (nicht im Gemisch), Poroton, Putz (nicht im Gemisch), Ytong

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Das darf u.a. nicht in den Container

-Altholz, Sperrmüll, Grünabfälle, asbesthaltige Abfälle, Bauschutt mit jeglicher Anhaftung wie Stroh, Holz, Papier usw., Dämmmaterial, Isoliermaterial, Erde, Lehm, Stroh, Farb- und Lackabfälle, Lösungsmittel, flüssige Abfälle, Glaswolle, Steinwolle, Metalle

   

 

 

 

Baumischabfall

Behördliche Abfallschlüsselnummer

AVV 17 09 04

 

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Das darf in den Container

-Bauschutt, Beton, Fliesen, Steine, Keramik, Glas, Rigips, Holzabfälle A1-A3, Papier, Pappe, Kartonage, Teppichreste, Tapeten, Kabelstränge, Kunststoff, Bauhölzer, Folien, Gipsabfälle, Metalle, Farb- und Lackeimer (ausgehärtet und auf Wasserbasis), Rohre, Laminat, restentleerte Verpackungen, Styropor

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Das darf u.a. nicht in den Container

-Flüssige oder pastöse Abfälle (Öl, Fette oder Speisereste, Farben, Lacke, etc.), hygienisch bedenkliche Abfälle (benutzte Hygieneartikel, Krankenhausabfälle, besonders scharfe und spitze Abfälle, gefährliche Abfälle wie Asbest, Glaswolle, Schamottsteine, etc.), Bestandteile größer als 1 Meter, Altreifen, Druckbehälter wie Gasflaschen, Lösungsmittel, Dämmmaterial, Isoliermaterial, Garten- und Parkabfälle

   

 

 

Sperrmüll

Behördliche Abfallschlüsselnummer

AVV 20 03 07

 

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Das darf in den Container

-Campingliegen, Kinderwagen, Koffer, Küchenschränke, Matratzen, Möbel (Bett, Regal, Schrank, Schreibtisch, Sessel, Sofa, Stuhl, Tisch), Sprungrahmen, Spültischunterschrank, Teppichläufer und Wandteppiche

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Das darf u.a. nicht in den Container

-Flüssigkeiten, gefährliche Abfälle wie Holz A4, Mineralfaser, Elektrogeräte, Baustellen- und Renovierungsabfälle darunter Holzfußboden, Kunststoffrohre, Tapetenreste, Türen aus dem Innenbereich

   

 

 

Gemischte Abfälle

Behördliche Abfallschlüsselnummer

AVV 20 03 01

 

ü   

Das darf in den Container

-Glas, Hol A1-A3, Kunststoffe, Folien, Metalle und metallhaltige Abfälle, Pappe, Papier, Kartongage, Styropor, Textilien, Verpackungen

û    

Das darf u.a. nicht in den Container

-Altreifen, Batterien, Bauschutt, besonders scharfe und spitze Abfälle (Spritzen etc.), Bestandteile größer als 1 Meter, Druckbehälter wie Gasflaschen, Elektronikschrott, Elektrogeräte, flüssige oder pastöse Abfälle, gefährliche Abfälle wie Asbest, hygienisch bedenkliche Abfälle, Sonderabfälle, Speiserest

   

 

 

 

Gartenabfall

Behördliche Abfallschlüsselnummer

AVV 20 02 01

 

ü   

Das darf in den Container

– Astholz, Laub, Unkraut, Grasschnitt, Grün-, Baum-, Hecken-, und Strauchschnitt, Wurzelstöcke, Baumstümpfe, Wurzeln, Blumen, Fallobst, Gemüse- und Obstabfälle, Kompost, Mulch, Rindenmulch

û    

Das darf u.a. nicht in den Container

-Bauhölzer, Jägerzaun, Heu und Stroh, lackierte Hölzer, teerhaltiges Holz, pilzbefallene Hölzer, Erdaushub, Friedhofsabfälle, Zäune, Holzmöbel, Küchen- und Speiseabfälle, Abfälle aus der Tierhaltung, Verunreinigte Grün- und Parkabfälle

   

 

 

Erdaushub

Behördliche Abfallschlüsselnummer

AVV 17 05 04

 

ü   

Das darf in den Container

-Im Boden befindliches Gestein, Lehm, Mutterboden, Sand, Tonboden

û    

Das darf u.a. nicht in den Container

-Bauschutt, durchwurzelter Boden, Grasnarben, größere Steine, Kies, Kunststoffe, Metalle, Restmüll, Schlacke, belasteter Erdaushub

   

 

 

Holz A1-A3

Behördliche Abfallschlüsselnummer

AVV 17 02 01

 

ü   

Das darf in den Container

-Holzkisten aus Vollholz, Möbel aus Massivholz, Paletten, Transportkisten, Vollholz-Bretter, unbehandeltes Holz, behandeltes Altholz ohne schädliche Verunreinigungen oder sonstige Anhaftungen, Holz aus dem Innenausbau, Holzfußböden, Parkett, Laminat, Innentüren aus Holz, Möbel, Tischplatten

û    

Das darf u.a. nicht in den Container

-Altholz aus dem Wasserbau, Altholz aus Schadenfällen (z.B. Brandholz), Altholz mit Anhaftungen wie Glas, Kunststoff,

   

 

 

 

Holz A4

Behördliche Abfallschlüsselnummer

AVV 17 02 04*

 

ü   

Das darf in den Container

-Holz mit schädlichen Verunreinigungen, Holz aus dem Außenbereich, Imprägnierte Hölzer, Holz mit Schadstoffbelastung, Fenster ohne Glas, Türen ohne Glas, Zäune, Gartenmöbel

û    

Das darf u.a. nicht in den Container

-Dachpappe, teerhaltiges Altholz, Holz mit sonstigen Verunreinigungen oder Störstoffen (Mineralfaser, Asbest, Glas)

   

 

 

Papier, Pappe, Kartonage (PPK)

Behördliche Abfallschlüsselnummer

AVV 20 01 01

 

ü   

Das darf in den Container

-Bücher ohne festen Einband, Zeitschriften, Prospekte, Kartons ohne Verunreinigungen und Störstoffe, Wellpappe, Büropapier, Verpackungen aus Papier

û    

Das darf u.a. nicht in den Container

-Aktenordner, Bücher mit festem Einband oder sonstigen Störstoffen und Verunreinigungen, Folien, Holz, beschichtetes Papier, Tapeten, Wachspapier, Pergamentpapier, Taschentücher, Getränkekartons

   

 

 

Mineralfaser

Behördliche Abfallschlüsselnummer

AVV 17 06 03*

 

ü   

Das darf in den Container

– Künstliche Mineralfaser, Steinwolle, Glaswolle

û    

Das darf u.a. nicht in den Container

– Unverpackte Mineralfaserabfälle, verpackte Mineralfaserabfälle in beschädigten Big Bag Verpackungen, andere Abfallarten

   

 

 

 

Asbesthaltige Abfälle

Behördliche Abfallschlüsselnummer

AVV 17 06 05*

 

ü   

Das darf in den Container

-Abflussrohre, asbesthaltige Baustoffe, Asbestzementplatten, Asbestzementrohre, Blumenkübel, Dacheindeckungen, Eternitplatten, Fassadenplatten, Fensterbänke, Flexplatten, Glaswolle, Lüftungskamine, Rohre aus dem Hoch- und Tiefbau, Spritzasbest, Vinylasbest, Wellasbest, Welldachplatten

û    

Das darf u.a. nicht in den Container

-Andere Abfallarten wie Altholz, Sperrmüll, Grünabfälle, unverpackte asbesthaltige Stoffe, verpackte asbesthaltige Stoffe in beschädigten Big Bag Verpackungen

   

 

 

Flachglas

Behördliche Abfallschlüsselnummer

AVV 17 02 02

 

ü   

Das darf in den Container

-Fenster- und Türenglas, Floatglas, Glasscheiben, Spiegel, Drahtglas, Tischplatten aus Glas

û    

Das darf u.a. nicht in den Container

-Schadstoffhaltige bzw. gefährliche Abfälle, Hohlglas, Behälterglas, Porzellan Glas mit Anhaftungen, Glasgeschirr, Glühlampen, Panzerglas, Glasbausteine

   

 

 

Folie

Behördliche Abfallschlüsselnummer

AVV 15 01 02

 

ü   

Das darf in den Container

-Folien aus Kunststoff, Klarsicht, durchgefärbt oder bedruckt ohne Verunreinigung, Verpackungsfolien, Schrumpfhauben, Wickelfolien, Stretchfolien, Foliensäcke, Tüten, saubere Baufolien

û    

Das darf u.a. nicht in den Container

-Filme, Prospekthüllen, folienfremde Anhaftungen, verschmutzte Folien, Silage oder sonstige Planen, Papier, Pappe, Kartonage, Kunststoffe wie Kanister oder Eimer, beschichtete Folien, Agrarfolien, verschmutzte Baufolien

   

 

 

 

Kunststoffabfälle

Behördliche Abfallschlüsselnummer

AVV 20 01 39

 

ü   

Das darf in den Container

-Kunststoffe aus Verpackungen, Kanister, Form- und Bauteile, Rohre (frei von Verschmutzungen)

û    

Das darf u.a. nicht in den Container

-Andere Abfallarten wie Altholz, Bauschutt, Sperrmüll, Grünabfälle

   

 

 

Gipsabfälle

Behördliche Abfallschlüsselnummer

AVV 17 08 02

 

ü   

Das darf in den Container

-Sortenreiner Gips, Gipskartonplatten, Rigips, Gipsputz, Fermacell

û    

Das darf u.a. nicht in den Container

-Sonstige Abfälle jeglicher Art

   

 

 

 

Allgemeine Hinweise

 

 

Unsere Container sind nicht für die Aufnahme von flüssigen Stoffen geeignet.

 

 

 

Behälter mit mehr als 8.000 kg Gesamtgewicht dürfen nicht transportiert werden. Achten Sie bitte auf die Beladung. Überfüllte Behälter werden nicht transportiert.

 

 

 

Die maximale Befüllung ist bis zur Ladekante erlaubt. Der Abfall darf nicht die Seitenwände überragen. Auch das eigenständige Erhöhen der Seitenwände ist nicht gestattet.

 

 

 

Es ist darauf zu achten, dass ausreichend Platz für das Fahrzeug zur Verfügung steht und die Zufahrt problemlos möglich ist. Die minimale Durchfahrtshöhe beträgt 4 Meter und die Durchfahrtsbreite 3,50 Meter. Da der Container nach hinten abgesetzt bzw. abgerollt wird, werden bis zu 15 Meter Platz benötigt. Um das Rangieren zu vereinfachen sollte zusätzlich eine Länge von 10 bis 15 Meter freigehalten werden.

 

 

 

Der Untergrund muss geeignet sein, d.h. er sollte befestigt, ebenerdig und tragfähig sein. Empfindlicher Untergrund ist nicht dazu geeignet, von einem LKW befahren zu werden und kann unter Umständen durch die Gewichtsbelastung beschädigt werden.

 

 

 

Wird der Container im öffentlichen Raum aufgestellt, sind Sie für die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Dies gilt auch für den Fall, dass wir in Ihrem Auftrag die notwendige Stellgenehmigungen beantragen.

 

 

 

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