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Unsere Geschäftsbedingungen

I. Containergeschäft

Unsere Geschäftsbedingungen als PDF: Download AGBs-KOPPUmwelt


1. Containeraufstellung

Mit der Anlieferung eines bestellten Containers übernimmt der Auftraggeber die Haftung für den Behälter selbst, für etwaige Beschädigungen am Aufstellungsort (Wegebefestigung, Torpfosten, Ver- und Entsorgungsleistung, Sträucher, Bäume usw.) sowie für Schäden, die beim Aufstellen und Abholen des Containers entstehen sollten. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei; eine Haftung des Auftragnehmers wird ausgeschlossen, es sei denn für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter.

2. Verkehrssicherungspflicht /öffentlicher Verkehrsraum

Mit der Aufstellung des Containers übernimmt der Auftraggeber hierfür die Verkehrssicherungspflicht. Der Container ist während der Dämmerung, bei Dunkelheit und wenn die Sichtverhältnisse es aus sonstigen Gründen erfordern, mit vier an den Ecken zu befestigenden netzunabhängigen elektrisch betriebenen gelben Warnleuchten zu sichern.
Der Auftraggeber ist über Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht ausführlich informiert worden. Er ist für die vorgenannten und etwa erforderlichen weitergehenden Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Containers allein verantwortlich.
Eine Ausnahme hiervor gilt nur, wenn ausdrücklich vereinbart worden ist, dass der Auftragnehmer die Verkehrssicherungspflicht gegen eine angemessene Vergütung gemäß seinem Haustarif übernimmt.
Ein Verbleiben des Containers im öffentlichen Verkehrsraum über Nacht ist nur nach einer entsprechenden ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Polizeistation zulässig. Auch hierfür ist der Auftraggeber verantwortlich, wenn er keine ausdrücklichen gegenteiligen Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer getroffen hat.
Außerdem ist die Aufstellung des Containers der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu melden. Auf etwaige Verkehrseinschränkungen (auch auf Bürgersteigen!) ist hierbei hinzuweisen. Auf Anweisungen der betreffenden Verwaltung ist eine eventuelle Beschilderung (Halteverbot, Fußgängerhinweise oder sonstige Verkehrsregelungen) anzubringen.
Das Abholen des Containers ist rechtzeitig, spätestens einen Tag vor Ablauf der vorge-nannten Genehmigung zu beauftragen. Die Absicherung des Containers muss bis zur Abholung am Container verbleiben.
Sollten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, so ist der Auftraggeber zur Freistellung bzw. Erstattung verpflichtet.

3. Beladen des Containers

Der Container darf nur bis zur Höhe der Bordwand und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes befüllt werden.
In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung angegebenen Abfallarten bzw. Reststoffe eingefüllt werden.
Für Kosten und Schäden, die durch unsachgemäße oder nicht dem Auftrag entsprechendes Beladen des Containers entstehen, haftet der Auftraggeber. Demgegenüber kann sich der Auftraggeber nicht darauf berufen, die unsachgemäße oder nicht auftragsgemäße Beladung sei ohne sein Wissen durch Dritte erfolgt.
Ist der Container mit nicht auftragsgemäßen oder nicht sortenreinen Materialien befüllt worden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Materialien auf Kosten des Auftraggebers zu sortieren und zu entsorgen.

4. Lieferzeiten

Vereinbarte Lieferzeiten verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die der Aufragnehmer nicht beeinflussen konnte. Lieferzeiten, die nicht schriftlich vereinbart wurden, sind nicht verbindlich.
Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für Kosten und Schäden, die dem Auftraggeber durch einen Lieferverzug entsteht.

5. Mietzahlung

Die Gestellung von Containern ist grundsätzlich mietpflichtig. Falls keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen ist, gelten die Mietpreise gemäß Preisliste des Auftragnehmers.

II. Kehrgeschäft

1. Leistungsumfang

Der Turnus für das Reinigen, Räumen oder Streuen sowie der Umfang der zu reinigenden bzw. von Schnee zu räumenden oder zu streuenden Flächen entsprechen der jeweiligen Satzung der zuständigen Stadt oder Gemeinde und/oder den ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
Das Beseitigen von Gras, Moos oder Unkraut auf den zu reinigenden Flächen sowie eine eventuelle Grundreinigung gehören nicht zum üblichen Leistungsumfang. Werden derartige Arbeiten in Auftrag gegeben, so werden sie gesondert berechnet.

2. Preisgestaltung

Die vereinbarten monatlichen Preise sind Pauschalpreise, die sich aus dem Gesamtaufwand ergeben. Der jahreszeitlich bedingte Ausfall von Kehrungen ist ebenso berücksichtigt, wie der Mehraufwand in Blüte- und Laubzeit.
Erhöhen sich nach Vertragsabschluß die Tariflöhne bzw. die ortsüblichen Effektivlöhne, die Entsorgungskosten oder die Streumittelpreise, so ist der Auftragnehmer zu einer entsprechenden Erhöhung des vereinbarten Vertragspreises berechtigt.

3. Rechnungsgestaltung

Die Rechnungsstellung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, vierteljährlich, in der Mitte des jeweiligen Quartals. Die Berechnung des Winterdienstes erfolgt im ersten bzw. vierten Quartal eines jeden Jahres.

4. Ersatzansprüche

Bei mangelhafter oder versäumter Reinigung erstattet der Auftragnehmer eventuell verhängte Ordnungsstrafen. Voraussetzung hierfür ist, dass ihm entsprechende Bescheide sofort nach Erhalt übermittelt werden. Weitergehende Schadenersatzansprüche oder die Gutschrift bzw. Rückvergütung des Kehrpreises sind ausgeschlossen.

5. Schäden

Haftpflichtschäden sind für jedes Personenschadensereignis bis zum Höchstbetrag von einer Million € (pro Person jedoch nicht mehr als 500.000,00 €), für jedes Sachschadensereignis bis zum Höchstbetrag von 100.000,00 € versichert. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.
Im Schadensfall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort Mitteilung zu machen.

III. Allgemeine Bestimmungen

1. Anwendungsbereich

Die vorstehenden Bedingungen gelten für alle Verträge mit dem Auftragnehmer, auch wenn sie telefonisch erteilt wurden, sowie für sämtliche Dienstleistungen des Auftragnehmers einschließlich etwaiger Beratung.

2. Vertragsabschluß

Aufträge, Vertragsänderungen und –ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Aufträge, die nicht in schriftlicher Form erteilt worden sind, gelten als an-genommen, sobald mit der Durchführung oder mit der Vorbereitung der Durchführung begonnen wurde.

3. Preise

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten die in den Büroräumen des Auftragsnehmers einzusehenden Preislisten und Tarifpreise.
Für den Fall, dass sich wesentliche Kostenbestandteile ( z.B. Tariflöhne, gesetzliche und tarifliche Sozialleistungen, Deponiegebühren, Material oder Energiekosten) in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Ausführung der Leistung ändern, ist der Auftragnehmer zu entsprechenden Preisanpassungen berechtigt.
Gleichermaßen ist der Auftraggeber zu Preisanpassungen berechtigt, wenn die angebotenen bzw. beauftragten Leistungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Alle Preise sind Netto-Preise; sie erhöhen sich um die jeweils gültige Mehrwertsteuer.

4. Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Auftragnehmers binnen 10 Tagen seit Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Im Falle des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über den jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.

5. Erfüllungsort – Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ist Heidenrod; bei Streitigkeiten gilt das für Heidenrod jeweils zuständige Gericht als vereinbart.